Erforderliche Unterlagen für die Scheidung
1. Klageschrift (Antrag auf Scheidung)
Muss Art. 194 ZPO entsprechen und enthalten:
- Angaben der Parteien: Namen, Zustelladressen, Personenkennziffern; bei minderjährigen Kindern benennen Sie die zuständige Kinderschutzbehörde am letzten gemeinsamen Wohnsitz und, falls das Kind woanders lebt, auch dortige Behörde;
- Streitgegenstand: Auflösung der Ehe, Name nach Scheidung, Wohnsitz der Kinder, elterliche Sorge, Unterhalt, Verschuldensfeststellung. Fragen zu minderjährigen Kindern, elterlicher Sorge und Unterhalt fallen in den Bereich des Familienrechts;
- Tatsachen: Auszug, Vernachlässigung, Gewalt, Alkoholismus, Konflikte, Beitrag zu Ausgaben etc.;
- Beweise: Dokumente, Zeugen (Namen und Adressen), Verhör, soziale Untersuchung (falls zutreffend);
- Rechtsgrundlagen: Artikel des Zivilgesetzbuchs je Antragspunkt;
- Datum und Originalunterschrift.
Bei Vertretung kann eine auf Scheidungsvertretung spezialisierte Anwältin die korrekte Vorbereitung der Unterlagen und die Einhaltung aller Verfahrensanforderungen sicherstellen. Geben Sie die Daten des Vertreters an und fügen die Vollmacht im Original bei.
2. Gerichtsgebühr
Gemäß GEO 80/2013, differenziert:
- 200 RON – Scheidung im Einvernehmen;
- 100 RON – Scheidung wegen schwerwiegender Zerrüttung;
- 100 RON – Scheidung nach mindestens 2 Jahren Trennung;
- 50 RON – Scheidung aus Gesundheitsgründen.
Die Gebühr wird im Voraus gezahlt; der Zahlungsbeleg (Original) wird der Klage beigefügt. Bei Nicht-/Unterzahlung setzt das Gericht max. 10 Tage zur Zahlung und informiert über Prozesskostenhilfe (GEO 51/2008). Unterlassung kann zur Abweisung der Klage führen.
3. Heiratsurkunde – Kopie
4. Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder – Kopie
Bei fehlenden Urkunden: Duplikate bei der ausstellenden Behörde anfordern oder das Gericht ersuchen, den/die Beklagte(n) zur Vorlage zu verpflichten.
5. Einkommensbescheinigung – Original
Für die Festsetzung des Kindesunterhalts (beide Ehegatten legen Bescheinigungen für die letzten 6 Monate vor), falls minderjährige Kinder vorhanden sind.
6. Ausweiskopien von Kläger und Beklagtem
Die ID-Kopie des Beklagten ist nicht zwingend, außer bei Scheidung im Einvernehmen.
7. Weitere Unterlagen (falls zutreffend)
Medizinische Gutachten, Polizeiberichte, Mietvertrag, Nachweise zu Ausbildung/Kosten des Kindes, Nachweis finanzieller Beiträge, Schulpsychologe, Eigentümervereinigung etc. Alle Kopien beglaubigt; reichen Sie so viele Sätze ein, wie es Parteien gibt, plus einen für das Gericht.
Zuständiges Gericht
Art. 914 ZPO: zuständig ist das Amtsgericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz. Fehlt dieser oder lebt keiner der Ehegatten dort, ist der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich; wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Inland hat (aber rumänische Gerichte zuständig sind), der Wohnsitz des Klägers. Haben beide keinen Wohnsitz im Inland, wählen die Ehegatten ein Amtsgericht; fehlt Einvernehmen, ist das 5. Amtsgericht Bukarest zuständig.