Ergänzung der Zustimmung des anderen Elternteils für Auslandsreisen eines Minderjährigen

Ergänzung der Zustimmung des anderen Elternteils für Auslandsreisen eines Minderjährigen

Anwältin Andreea Chelaru

Wenn ein Elternteil die Zustimmung zur Reise des Minderjährigen nicht erteilt, kann das Gericht diese Zustimmung ergänzen. Es braucht klare Argumente zum Kindeswohl und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Reisen von Kindern innerhalb Rumäniens oder ins Ausland erfordern die Information und Zustimmung beider Eltern; Meinungsverschiedenheiten werden vom Gericht entschieden (Art. 18 Abs. 2 Gesetz 272/2004). Nach Art. 18 Abs. 2 Gesetz 272/2004 erfolgt die Reise der Kinder mit Information und Zustimmung beider Eltern; Streit wird vom Gericht gelöst.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Gesetz 248/2005 dürfen Minderjährige das Land nur mit einer Begleitperson verlassen und – wenn sie mit einem Elternteil reisen – nur wenn dieser eine Erklärung des anderen Elternteils vorlegt, die die Reise in die Zieldestination(en) und den Zeitraum abdeckt.

Seit dem neuen Zivilgesetzbuch wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt; beide Eltern prägen rechtliche Fragen des Kindes (Status, medizinische Versorgung, Ausbildung, religiöse Erziehung, Freizeit). Aspekte der elterlichen Sorge und der elterlichen Zustimmung fallen in den Bereich des Familienrechts.

Häufig nach einer Scheidung: Ein Elternteil verweigert die Zustimmung, damit das Kind mit dem anderen das Land verlässt – aus Rache, Stolz, unbegründeten Gründen oder weil der Elternteil nicht auffindbar ist.

Die Erklärung für die Ausreise eines Minderjährigen wird an der Grenze verlangt und muss vom nicht mitreisenden Elternteil vor dem Notar oder – im Ausland – beim rumänischen Konsulat/Botschaft abgegeben werden. Sie ist beim Verlassen Rumäniens erforderlich, nicht bei der Rückkehr.

Die Erklärung kann auch vor einem ausländischen Notar erfolgen; sie muss dann legalisiert oder nach Haager Apostille versehen werden. Sie kann für maximal 3 Jahre ab Datum der Ausstellung gelten (Gesetz 248/2005, geändert durch Gesetz 169/2016).

Bedingungen für die Auslandsreise eines Minderjährigen

Bedingungen für die Ausreise eines Minderjährigen

Ein Minderjähriger mit Pass oder Ausweis kann reisen, wenn:

  • beide Eltern ihn begleiten;
  • er mit einem Elternteil reist und eine notarielle Erklärung des anderen Elternteils vorliegt oder der Tod/Verschwinden belegt ist (mit Nachweisen);
  • er mit einem Elternteil reist, der eine endgültige Entscheidung über alleinige elterliche Sorge hat; bei gemeinsamer Sorge ist die Erklärung des anderen Elternteils erforderlich;
  • er von einer dritten volljährigen Person mit gültigem Führungszeugnis begleitet wird und Erklärungen beider Eltern (oder des sorgeberechtigten Elternteils / überlebenden Elternteils / gesetzlichen Vertreters) mit Identitätsdaten der Begleitperson vorliegen; ebenfalls an der Grenze vorzulegen;
  • der Minderjährige seinen dauerhaften Wohnsitz im Ausland hat und der begleitende Elternteil dies nachweisen kann;
  • der Minderjährige mit einer Begleitperson eines Transportunternehmens reist, mit Nachweis der Stellung dieser Begleitperson.

Angebotene Leistungen

Wie ich helfen kann

Ich übernehme Beratung, Aktenaufbau und Vertretung vor Gericht, um die Zustimmung des anderen Elternteils zu ersetzen, damit die Reise des Kindes rechtmäßig und im Kindeswohl erfolgt.

Für spezialisierte rechtliche Unterstützung zu Fragen der elterlichen Sorge, der elterlichen Zustimmung und des Kinderschutzes konsultieren Sie unsere Seite zu Familienrecht.